Startseite
Versicherungs-Service24

 

Home
Angebot
Finanzierung
Kontakt
Über Uns
Aktuelles
Newsletter
Kurioses
Job-Börse
FAQ
Impressum
Datenschutz
Presse
Live Support
Live Support

Häufige Fragen zur Beihilfe

 


Für wen wird Beihilfe gewährt?

Da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht beim Beamten endet, wird auch Beihilfe für den Ehegatten sowie für seine Kinder gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Angehörigen berücksichtigungsfähig sind.

Der Ehegatte ist berücksichtigungsfähig, solange sein Einkommen eine entsprechende Grenze nicht überschreitet. Die Höhe dieser Grenze ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift (in der Regel liegt die Einkommensgrenze bei 18.000 EUR).

Kinder sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, solange für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres (verlängert um Wehr- oder Ersatzdienst) endet die Berücksichtigungsfähigkeit und damit der Beihilfeanspruch.

Wie hoch ist der Beihilfeanspruch?

Die Beihilfe wird nur anteilig zu Ihren Krankheitskosten gewährt, und zwar in Höhe Ihres entsprechenden Beihilfebemessungssatzes (der Bemessungssatz ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift).

Außerdem wird die Beihilfe in vielen Leistungsbereichen (z. B. Zahnersatz, Sehhilfen...) nicht auf den vollen Rechnungsbetrag gewährt, sondern nur auf den geringeren Betrag der sogenannten "beihilfefähigen Aufwendungen". Hier entstehen also nicht unerhebliche Selbstbeteiligungen.

Wie erreicht man eine volle Kostenerstattung?

Unsere maßgeschneiderten Beihilfetarife bieten Ihnen eine optimale Ergänzung Ihres Beihilfeanspruches. Damit erreichen Sie zwei Ziele auf einmal. Zum einen können Sie Ihren Beihilfebemessungssatz auf 100 % ergänzen und zum anderen zusätzlich noch die wichtigsten Beihilfeeinschränkungen durch unsere speziellen Ergänzungstarife kostengünstig ausgleichen. Übrigens: Wenn Sie uns rechtzeitig informieren, passen wir Ihren Versicherungsschutz selbstverständlich ohne erneute Gesundheitsprüfung bedarfsgerecht an, z. B. wenn sich Ihr Beihilfebemessungssatz durch Eintritt in den Ruhestand ändert.

 

Ist Ihre Frage nicht dabei?

Vielleicht wurde Ihre Frage bereits in unserem Forum zur Krankenversicherung beantwortet.