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Wenn sich der Käufer und der Verkäufer der Immobilie über den Kauf geeinigt haben, wird ein
Grundstückskaufvertrag, ein so genannter “slutseddel” aufgesetzt. In diesem müssen alle wesentlichen Bedingungen des Kaufs aufgeführt werden. Der Vertrag wird in der
Regel vom Rechtsanwalt aufgesetzt, um so eine Rechtssicherheit zu gewähren. Die Kosten des Rechtsanwalts variieren je nach Höhe des Kaufpreises. Sie werden entweder vom Käufer
getragen oder zwischen Verkäufer und Käufer je zur Hälfte geteilt. Der Grundstückskaufvertrag stellt gleichzeitig auch die Basis für den so genannten “skode”, den
Übereignungsvertrag dar. Dieser dient dem Käufer dann als Urkunde beziehungsweise als Nachweis über sein Eigentum.
Sollte der Käufer das Grundstück oder die Immobilie verpfänden um den Kaufbetrag zahlen zu
können, ist er rechtlich gesehen in Dänemark dazu verpflichtet, das gesamte Objekt gegen Feuer zu versichern. Zusätzlich ist man in einigen Fällen dazu verpflichtet, einem
Grundeigentümerverein beizutreten, für dessen Mitgliedschaft weitere Beiträge fällig werden.
EU Bürger können in Dänemark dabei ein Haus ohne die Erteilung einer gesonderten Genehmigung nur
unter bestimmten Voraussetzungen kaufen. Dazu zählt ein fester Wohnsitz in Dänemark zum Zeitpunkt des Erwerbs oder zu früheren Zeiten. In letzterem Fall ist hierfür die Dauer
des festen Wohnsitzes von mindestens fünf Jahren vorgeschrieben. Auch Gesellschaften, die ihren Unternehmenssitz in Dänemark haben, dürfen ohne gesonderte Genehmigung
Immobilien im Land erwerben.
Als fester Wohnsitz zählen dabei aber nicht eventuelle Zweitwohnsitze, wie es etwa in Deutschland
möglich ist. In Dänemark kennt man derartige Unterschiede nicht. Hier gilt als Wohnsitz der Lebensmittelpunkt einer Person. Deshalb können Personen, die sich zur Ausbildung in
Dänemark aufhalten, ins Ausland entsandte Angestellte, die nur vorübergehend in Dänemark arbeiten und deshalb keine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung aufweisen, keine
Immobilien im Land erwerben, ohne eine Genehmigung erhalten zu haben. Auch wenn jemand eigentlich in Dänemark lebt, aber einer Arbeit im Ausland nachgeht und dort auch eine
Wohnung unterhält, sehen die dänischen Gesetze Dänemark nicht als festen Wohnsitz an.
Weiterhin gibt es hierbei natürlich Sonderregelungen für einige Personengruppen. Dazu zählen vor
allen Dingen solche Menschen, die in Dänemark einer lohnpflichtigen Beschäftigung nachgehen oder eine EU Aufenthaltserlaubnis besitzen. Auch wer sich in Dänemark
niedergelassen hat oder dies noch vorhat, um sich dort selbstständig zu machen, kann in der Regel problemlos Immobilien erwerben. Ebenfalls von der Sonderregelung betroffen
sind Personen oder Unternehmen, die in Dänemark Filialen oder Zweigstellen gegründet haben oder diese noch gründen wollen, um dort Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder
zu erhalten. Handelt es sich bei diesen um juristische Personen, so muss der Hauptsitz innerhalb der EU liegen.
Eine weitere Sonderregelung gilt für Personen, die eine Aufenthaltsgenehmigung über das
allgemeine Aufenthaltsrecht, das Aufenthaltsrecht für aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Arbeitnehmer oder Selbstständige, oder das Aufenthaltsrecht für Studenten haben.
Voraussetzung ist bei diesen Personengruppen allerdings, dass sie eine ausreichende Krankenversicherung nachweisen können. Weiterhin muss der potenzielle Käufer nachweisen,
dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Aufenthalt in Dänemark selbst zu bestreiten und nicht dem Sozialsystem des Landes zur Last zu fallen.
Eine weitere wichtige Voraussetzung für den genehmigungsfreien Erwerb von Immobilien in Dänemark
ist die, dass das erworbene Objekt ganzjährig vom Käufer selbst als Wohnobjekt oder Betriebsgrundstück genutzt werden muss. In den Auflassungsdokumenten muss der Käufer
versichern, dass er einer dieser Gruppen angehört, dass das Objekt zu Wohn- oder Geschäftszwecken genutzt werden wird und dass es ausdrücklich nicht als Ferienhaus zur
Erholung und dergleichen dient.
Sollte man diese Bedingungen nicht erfüllen, ist der Immobilienerwerb nur mit einer Genehmigung
des Justizministeriums Dänemarks möglich. Diese Genehmigung wird allerdings nur äußerst selten erteilt. Vor allen Dingen spielt für die Erteilung der Genehmigung die
persönliche Beziehung des Antragstellers zu Dänemark eine wichtige Rolle. Diese ist zum Beispiel dann gegeben, wenn frühere Aufenthalte in Dänemark bereits von längerer Dauer
waren und nicht der Ausbildung zugute kamen. Auch gewerbsmäßige, kulturelle und wirtschaftliche Verbindungen zu Dänemark werden hierbei positiv bewertet.
Eine Schenkung oder Erbschaft von Immobilien in Dänemark ist dagegen nicht genehmigungspflichtig.
Bei der Schenkung gilt dies allerdings nur für eine Schenkung in gerade ab- oder aufsteigender Linie von Verwandten. Die Teilung beziehungsweise Fortsetzung einer
Gütergemeinschaft durch eine Erbschaft ist ebenfalls nicht genehmigungspflichtig durch das Justizministerium.
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