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Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgan wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach § 7 I (2)  AUB 94 angenommen.

Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade zusammengerechnet, bis max.100%. Soweit sich der Invaliditätsgrad für Unfallfolgen nicht nach dieser Gliedertaxe bestimmen läßt, richtet er sich nach der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.

 

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