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Wissenswertes zur Beihilfe

Beamte, unter bestimmten Voraussetzungen auch Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienst,  erhalten für sich und ihre Angehörigen von ihren Dienstherren (Bund bzw. Landesbehörde) eine Beihilfe.

Die Beihilfe ist eine Leistung, mit der sich der Dienstherr unmittelbar an den anfallenden Kosten für den Krankheits- oder Geburtsfall beteiligt.

Bund und Länder haben dazu entsprechende Beihilfevorschriften erlassen, in denen die prozentuale Höhe der Beteiligung an den Kosten (= Beihilfebemessungssätze ) festgelegt ist. Diese Bemessungssätze sind abhängig vom Familienstand und der jeweils geltenden Beihilfevorschrift.

Für wen wird Beihilfe gewährt?

Da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht beim Bediensteten endet, wird auch Beihilfe für den Ehegatten sowie für die Kinder gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Angehörigen berücksichtigungsfähig sind.

Der Ehegatte ist berücksichtigungsfähig, solange sein Einkommen eine entsprechende Grenze nicht überschreitet. Die Höhe dieser Grenze ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift (in der Regel liegt die Einkommensgrenze bei 18.000 EUR).

Beihilfe Information

Kinder sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, solange für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres (verlängert um Wehr- oder Ersatzdienst) endet die Berücksichtigungsfähigkeit und damit der Beihilfeanspruch.

Wie hoch ist der Beihilfeanspruch?

Während Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer einen Teil der Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung übernehmen, unterliegen Sie keiner Krankenversicherungspflicht. Ihnen erstattet der Dienstherr einen Teil der im Einzelfall entstandenen Krankheitskosten in Form von Beihilfe. Die Beihilfe wird nur anteilig zu Ihren Krankheitskosten gewährt, und zwar in Höhe Ihres entsprechenden Beihilfebemessungssatzes (der Bemessungssatz ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift).

Außerdem wird die Beihilfe in vielen Leistungsbereichen (z. B. Zahnersatz, Sehhilfen...) nicht auf den vollen Rechnungsbetrag gewährt, sondern nur auf den geringeren Betrag der sogenannten "beihilfefähigen Aufwendungen". Hier entstehen also nicht unerhebliche Selbstbeteiligungen.

Beihilfe Information

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Wie erreicht man eine volle Kostenerstattung?

Da die Beihilfen nur anteilig gewährt werden, ist die Beihilfe demzufolge nur eine Teilhilfe- Sie benötigen daher unbedingt eine Ergänzung Ihres Krankenversicherungsschutzes auf 100%.

Spezielle Beihilfetarife berücksichtigen diesen Umstand und sind genau auf Ihren individuellen Bedarf zugeschnitten. Durch gestaffelte Prozentsätze passen sich die Tarife problemlos den jeweiligen Beihilfesätzen an und ermöglichen Ihnen so eine optimale Ergänzung Ihrer bestehenden Beihilfeansprüche.

Die preiswerte private Krankenversicherung zur Ergänzung der Beihilfe gibt es hier.