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Wie hoch ist der Beihilfeanspruch?
Während Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer einen Teil der Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung übernehmen,
unterliegen Sie keiner Krankenversicherungspflicht. Ihnen erstattet der Dienstherr einen Teil der im Einzelfall entstandenen Krankheitskosten in Form von Beihilfe. Die Beihilfe wird nur anteilig zu Ihren
Krankheitskosten gewährt, und zwar in Höhe Ihres entsprechenden Beihilfebemessungssatzes (der Bemessungssatz ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift).
Außerdem wird die Beihilfe in vielen Leistungsbereichen (z. B. Zahnersatz, Sehhilfen...) nicht auf den vollen Rechnungsbetrag gewährt, sondern nur
auf den geringeren Betrag der sogenannten "beihilfefähigen Aufwendungen". Hier entstehen also nicht unerhebliche Selbstbeteiligungen.
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