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Kassenwahlrecht
Seit 1.1.2002 dürfen Pflichtmitglieder jederzeit ihre Versicherung kündigen, ohne an den Stichtag 30.09.gebunden zu sein.
Gleiches Recht für alle: Jedes Mitglied der gesetzlichen Kassen kann seit Anfang 2002 die Kasse frei wechseln. Dabei stehen alle Anbieter zur Auswahl, die bundesweit oder in dem
Bundesland geöffnet sind, in dem der Versicherte seinen Wohn- oder Arbeitssitz hat. Wer sich für eine Kasse entschieden hat, kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats umsteigen.
Beispiel: Erfolgt die Kündigung zum
31.01., ist der Wechsel zum 01.04. perfekt. Die Kündigung wird aber nur wirksam, wenn dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft (im Beispiel also bis zum 14.04.) eine
Mitgliedsbescheinigung vorliegt. Nach dem Wechsel muss der Versicherte 18 Monate in der neuen Kasse bleiben. Das gilt selbst dann wenn er eine neue Stelle antritt oder erstmalig Rente oder Arbeitslosengeld
bezieht. Falls die Krankenkasse in dieser Zeit die Beitragssätze erhöht, kann man aber auch schon wieder früher wechseln.
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