Der Arbeitgeber beteiligt sich wie in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Zuschuss zur privaten
Krankenversicherung. Dieser Arbeitgeberzuschuss beträgt bis zu 295,65 EUR (Stand 01.01.2014) im Monat. Hinzu kommt ein Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung.
Die Selbstbeteiligung in der privaten Krankenversicherung
Es gibt in der privaten Krankenversicherung zwei Arten von Selbstbeteiligungen. Dies sind zum einen der absolute Selbstbehalt
und die anteilige Selbstbeteiligung an Leistungen. Der absolute Selbstbehalt ist in der Regel ein fester jährlicher Betrag, der vom Kunden getragen werden muss, bevor die private Krankenversicherung erst
mal leistet. Dieser Selbstbehalt ist vergleichbar mit einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung beim Auto.
Die Selbstbeteiligung hilft der Gesellschaft enorm Kosten zu sparen. Nicht nur dass der Selbstbehalt von den Leistungen in
Abzug gebracht wird, sondern weil kleine Rechnungen erst gar nicht eingereicht werden und so die Verwaltung der Gesellschaft entlasten.
Da gibt es noch die anteiligen Selbstbeteiligungen, wo ein
fester Betrag oder eine prozentuale Beteiligung von den Leistungen abgezogen wird. Dies ist zum Beispiel bei Zahnersatz üblich. Keine Gesellschaft leistet hier einhundert Prozent. Selten werden auch die
für Kosten Heil- und Hilfsmittel voll übernommen. Heilmittel sind zum Beispiel Massagen, Krankengymnastik, Fangopackungen und ähnliches. Zu den Hilfsmitteln zählen Brillen, Schuheinlagen, orthopädische
Strümpfe, Krankenfahrstuhl, Prothesen, Hörgerät und so weiter.
Das Hausarztprinzip
Immer mehr Versicherer schränken die freie Arztwahl ein um Kosten zu sparen und Tarife anbieten zu können, die am
Versicherungsmarkt wettbewerbsfähig sind. Eine Maßnahme, die immer häufiger bei Einstiegsprodukten wieder zu finden ist, wird das Hausarzt-Prinzip genannt. Bei einer Erkrankung muss der Kunde
zuerst seinen Hausarzt aufsuchen. Dieser übernimmt die Behandlung und entscheidet, ob er den Patienten an einen Facharzt überweist oder nicht. Nur in diesem Fall erhält der Kunde 100 Prozent der Kosten
erstattet.
Geht er direkt zu einem Facharzt übernimmt die Krankenversicherung nur 75 oder 80 Prozent der Kosten. Das kann für lange
chronische Erkrankungen sehr teuer werden, falls die Folgekosten immer nur zum Teil erstattet werden. Es gibt Gesellschaften, die in so einem Fall diese Kosten zugunsten des Kunden deckeln. Auf jeden
Fall muss der Kunde das Hausarzt-Prinzip verstanden haben. Wo es eine Regel gibt, da bestehen auch Ausnahmen. In einem Notfall darf selbstverständlich jeder Arzt sofort helfen. Außerdem müssen je nach
Gesellschaft der Hausarzt auch nicht unbedingt ein Allgemeinmediziner sein, sondern es kann auch ein Internist sein.
Weitere Ausnahmen wäre der Arztbesuch der Frau beim Gynäkologen, des Kindes beim Kinderarzt oder bei Augenerkrankungen der
Besuch beim Augenarzt. Hier macht ein Erstbesuch beim Hausarzt ja wenig Sinn. Näheres regeln immer die Versicherungsbedingungen des Versicherers. Die Bedingungen der Krankenversicherung sollte man als
Kunde schon kennen und zwar am besten vor Vertragsabschluss.
Auf den richtigen Berater kommt es an.
Als zukünftiger Kunde einer privaten Krankenversicherung ist man gut beraten, wenn man schon gut informiert in ein
Beratungs-/ Verkaufsgespräch mit einem Verkäufer eintritt. Es gibt am deutschen Markt unzählige Vermittler, die vom Verkauf der privaten Krankenversicherung leben. Da gibt es zum einen den
Ausschließlichkeitsvermittler oder auch als Einfirmenvertreter bezeichneten Verkäufer, der nur für eine Gesellschaft vermitteln darf. Er kann nicht unabhängig sein, muss es aber auch nicht. Er ist
vergleichbar mit einem Vertragshändler einer Automarke und wird natürlich die Vorzüge seiner Produkte dem Kunden aufzeigen.
Wenn man sich letztendlich als Kunde für eine Gesellschaft entschieden hat, spricht ja auch nichts dagegen den gewünschten
Tarif bei einem Vertreter der Versicherung zu kaufen wenn er eine gute Beratung durchgeführt hat und man sich als Kunde gut bei ihm aufgehoben fühlt. Nach der EU-Richtlinie für Versicherungsvermittler
ist der Einfirmenvertreter auch verpflichtet, dem Kunden über seinen Status in Kenntnis zu setzten. So weiß der Kunde, dass er nicht unabhängig beraten werden kann. Dies trifft übrigens auch für den
Mehrfachagenten zu. Dieser Vermittlergruppe ist auch vertraglich gebunden nur für bestimmte Gesellschaften Verträge zu vermitteln. Hier passt auch wieder der Vergleich mit einem Autohändler, der
Vertragshändler von drei oder vier Automarken ist.
Unabhängig beraten muss der Versicherungsmakler. Er muss nach einem Beratungsgespräch die passende Krankenversicherung
empfehlen. Wenn er dies nicht macht, haftet er für die schlechte Beratung. Der Makler trägt also eine ganz andere Verantwortung als zum Beispiel der Einfirmenvertreter. Trotzdem kann man als Kunde nicht
bei jedem Makler sicher sein, die beste private Krankenversicherung für seine individuelle Bedarfslage auch empfohlen zu bekommen. Nicht jeder Makler ist auch ein Fachmann für die private
Krankenversicherung. Wer seine Brötchen überwiegend mit der Vermittlung von Sachversicherungen oder Lebensversicherungen verdient, kann nicht den gesamten Krankenversicherungsmarkt perfekt kennen.
Es gibt zwar als technische Unterstützung für den Berater eine Vergleichssoftware, die Tarife der privaten
Krankenversicherung miteinander vergleicht. Man muss aber auch mit dieser Software umzugehen wissen und eine Vorauswahl von in Frage kommender Krankenversicherungen treffen. Neben fehlender Kompetenz
darf man auch nicht vergessen, dass auch die Makler von der Provision der Versicherer leben. Es gibt erhebliche Unterschiede was die Vergütung von Vermittlungsprovisionen der Gesellschaften und der
Tarife betrifft. So ist es manchmal möglich, dass Gesellschaften empfohlen werden, die üblicherweise eine höhere Provision ausschütten.
Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer
Eine Absicherung im Krankheitsfall ist für Arbeitnehmer ein Muss. Eine Krankentagegeldversicherung zahlt ein vereinbartes
Tagegeld pro Krankheitstag. Es wird immer eine Karenzzeit im jeweiligen Tarif
festgelegt. Bei Arbeitnehmern sind dies in der Regel 6 Wochen – also 42 Tage. Hier wird erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit das Tagegeld gezahlt. Sollte vertraglich eine längere Lohnfortzahlung vereinbart sein, kann natürlich auch ein günstigeres Tagegeld mit einer längeren Karenzeit versichert werden.
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