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Ratgeber Krankenversicherung
 

Beihilfe und private Krankenversicherung für Beamte

Beamte, unter bestimmten Voraussetzungen auch Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienst, erhalten für sich und ihre Angehörigen von ihren Dienstherren (Bund bzw. Landesbehörde) eine Beihilfe.

Die Beihilfe ist eine Leistung, mit der sich der Dienstherr unmittelbar an den anfallenden Kosten für den Krankheits- oder Geburtsfall beteiligt.

Bund und Länder haben dazu entsprechende Beihilfevorschriften erlassen, in denen die prozentuale Höhe der Beteiligung an den Kosten (= Beihilfebemessungssätze ) festgelegt ist. Diese Bemessungssätze sind abhängig vom Familienstand und der jeweils geltenden Beihilfevorschrift.

Für wen wird Beihilfe gewährt?

Da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht beim Bediensteten endet, wird auch Beihilfe für den Ehegatten sowie für die Kinder gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Angehörigen berücksichtigungsfähig sind.

Der Ehegatte ist berücksichtigungsfähig, solange sein Einkommen eine entsprechende Grenze nicht überschreitet. Die Höhe dieser Grenze ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift (in der Regel liegt die Einkommensgrenze bei 18.000 Euro, in Hessen 7.664 Euro).

Kinder sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, solange für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres (verlängert um Wehr- oder Ersatzdienst) endet die Berücksichtigungsfähigkeit und damit der Beihilfeanspruch.

Nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG sind Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgänge 1980 und 1981), wie bisher noch bis vor Vollendung des 27. Lebensjahres zu berücksichtigten. Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgang 1982), können bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt werden. Die Neuregelung wirkt sich somit erstmals für jüngere Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 voll aus.

 

Ratgeber Krankenversicherung Beamte

 

Wie hoch ist der Beihilfeanspruch?

Während Arbeitnehmer einen Teil der Beiträge für ihre Krankenversicherung vom Arbeitgeber erhalten, unterliegen Beamte keiner Krankenversicherungspflicht. Ihnen erstattet der Dienstherr einen Teil der entstandenen Krankheitskosten in Form von Beihilfe. Die Beihilfe wird nur anteilig zu Ihren Krankheitskosten gewährt, und zwar in Höhe des entsprechenden Beihilfebemessungssatzes (der Bemessungssatz ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift).

 

 

 

Bis auf die Beihilfevorschriften Bremen und Hessen erhält der Beamte 50% Beihilfe, die sich bei zwei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern auf 70 Prozent erhöht. Der Pensionär hat ebenfalls Anspruch auf 70 Prozent Beihilfe. Die berücksichtigungsfähige(r) Ehepartner(in) erhält auch 70 Prozent und die Kinder 80 Prozent Beihilfe.

In Hessen zum Beispiel ist die prozentuale Beihilfe etwas komplizierter. Der Beamte als Single bekommt

Ambulant / Stationär incl. Wahlleistungen
50% / 65%

Jetzt heiratet er
55% / 70%

Jetzt kommt das erste Kind
60% / 75%

Und das zweite
65% / 80%

3 und noch mehr Kinder
70% / 85%

Für beihilfeberechtigte Angehörige gelten die gleichen Sätze wie für den Beamten. Ehegatten haben in Hessen nur bis zu einem Jahreseinkommen von 7.664 Euro Anspruch auf Beihilfe.

Außerdem wird die Beihilfe in vielen Leistungsbereichen (z. B. Zahnersatz, Sehhilfen, usw.) nicht auf den vollen Rechnungsbetrag gewährt, sondern nur auf den geringeren Betrag der sogenannten "beihilfefähigen Aufwendungen". Hier entstehen also nicht unerhebliche Selbstbeteiligungen.

Wie erreicht man eine volle Kostenerstattung?

Da die Beihilfen nur anteilig gewährt werden, ist die Beihilfe demzufolge nur eine Teilhilfe. Als Beamter benötigen Sie daher unbedingt eine Ergänzung Ihres Krankenversicherungsschutzes auf 100 Prozent durch eine private Krankenversicherung. Zahlreiche Leistungen werden mittlerweile von der Beihilfe gar nicht mehr übernommen. Auch hier schliessen in der Regel die privaten Krankenversicherungen diese Lücken.

Spezielle Beihilfetarife berücksichtigen diesen Umstand und sind genau auf Ihren individuellen Bedarf zugeschnitten. Durch gestaffelte Prozentsätze passen sich die Tarife problemlos den jeweiligen Beihilfesätzen an und ermöglichen Ihnen so eine optimale Ergänzung Ihrer bestehenden Beihilfeansprüche.

Sonderkonditionen für Referendare und Beamtenanwärter

Referendare und Beamtenanwärter sind Beamte auf Widerruf und sind ebenfalls beihilfeberechtigt. Da die Vergütung während der Ausbildung nicht üppig ist, bieten einige private Krankenversicherer vergünstigte Ausbildungskonditionen an. Die günstigen Beiträge zur Krankenversicherung für Beamtenanwärter und Referendare gelten bis zum Ende der Ausbildung bzw. bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres. Für Referendare auf Lehramt gelten die Ausbildungskonditionen bei einigen Versicheren sogar bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres.

Dauernde Öffnung der privaten Krankenversicherung für Beamtenanwärter (Öffnungsklausel)

Die private Krankenversicherung (PKV) war immer schon für Beamte besonders geeignet, da sie ihre Versicherungsleistungen so gestalten kann, dass diese gemeinsam mit der Beihilfe die Heilbehandlungsaufwendungen decken. Daher sind die Beamten seit jeher überwiegend in der privaten Krankenversicherung versichert.

Da bei jeder privaten Krankenversicherung bei Antragstellung eine Gesundheitsprüfung erforderlich ist, ist es ja denkbar, dass ein Beamtenanfänger sich privat versichern möchte aber aufgrund von Vorerkrankungen die Gesellschaft den Antrag ablehnt oder nur mit hohen Risikozuschlägen annimmt. Damit der Beamtenanfänger dann nicht mit halben Versicherungsschutz (nur Beihilfe) dasteht, gibt es die dauernde Öffnung für Beamtenanwärter.

Das Angebot gilt für Beamtenanfänger, die noch nicht privat krankenversichert (Beihilfeergänzungstarif) sind und nur während der ersten sechs Monate seit der Begründung des Dienstverhältnisses.

Beamtenanfänger sowie ihre Familienangehörigen werden zu folgenden Bedingungen aufgenommen:

  • Kein Antragsteller wird aus Risikogründen abgelehnt.
  • Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen.
  • Zuschläge zum Ausgleich erschwerter Risiken werden auf maximal 30 Prozent des tariflichen Beitrages begrenzt.
  • Der Versicherungsschutz ist so konzipiert, dass der Beihilfesatz auf bis zu 100 Prozent aufgestockt wird.

Der Versicherer darf max. 30% auf Standardleistungen und auf Wahlleistungen (Privatzimmer, Chefarzt) max. 100 % Risikozuschlag fordern. Das ist der max. Zuschlag, kann gut sein dass es auch mit weniger geht. Der Versicherer darf die Tarife vorgeben.

Falls Sie als Beamtenanwärter mit erheblichen Vorerkrankungen normalerweise abgelehnt werden, haben Sie so eine Chance trotzdem eine private Krankenversicherung zu erhalten. Der Versicherungsvermittler erhält für so einen Vertrag keine oder nur minimale Provision. Aus diesem Grund reisst sich auch kein Verkäufer um diese Kundschaft und teilt vielleicht aus diesem Grund dem Kunden mit, eine Versicherung wäre nicht möglich. Lassen Sie sich nicht in Bockshorn jagen und suchen Sie sich in so einem Fall besser einen anderen Ansprechpartner.

Die erleichterten Bedingungen gelten für Beamtenanfänger mit Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Landes und für ihre Familienangehörigen.

Als Beamtenanfänger gelten

  • Beamte auf Probe
  • Beamte auf Zeit / Zeitsoldaten
  • Beamte auf Lebenszeit / Beufssoldaten

Als Beamtenanfänger gelten nicht Beamte auf Widerruf bzw. Beamtenanwärter, die sich noch in der Ausbildung befinden

Zu den Beamten werden darüber hinaus auch gezählt:

  • Richter
  • Geistliche
  • Dienstordnungs-Angestellte der Sozialversicherungsträger
  • Beamte der Polizei, der Bundespolizei, der Feuerwehr, und Soldaten (jedoch nicht Wehrpflichtige)

Auch der Ehegatte und die berücksichtigungsfähigen Kinder profitieren von den erleichterten Bedingungen. Dabei gilt für sie wie für den Beamtenanfänger eine Frist von sechs Monaten. Erfolgt die Eheschließung erst nach der Verbeamtung, so gilt die Beitrittsmöglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung. Außerdem besteht die Beitrittsmöglichkeit auch dann, wenn der Ehepartner zum Beispiel aufgrund der Beendigung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Familienmitglied erstmals einen Beihilfeanspruch erwirbt. Es ist dann ebenfalls nach Erwerb des Beihilfeanspruchs eine Frist von sechs Monaten einzuhalten. Dies gilt entsprechend für mit zu berücksichtigende Kinder.

Neugeborene Kinder, bei deren Geburt ein Elternteil schon mindestens drei Monate privat versichert ist, können – wie in der privaten Krankenversicherung üblich – dort ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten versichert werden. Sie können innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats versichert werden.

Der beihilfekonforme Standardtarif als Alternative ohne Risikozuschlag

Der Standardtarif bietet Leistungen, die mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sind. Gleichzeitig ist der Beitrag auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV begrenzt.

Für Beihilfeberechtigte wird ein Versicherungsschutz angeboten, der die vom Dienstherrn durch die Beihilfe nicht gedeckten Krankheitskosten bis auf 100 Prozent ergänzt. Der Beitrag ist hier auf den nicht durch die Beihilfe gedeckten Prozentsatz des Höchstbeitrages begrenzt. Die vorstehend genannten Personengruppen, die mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko belastet sind, können sich innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung im Standardtarif versichern. Ein Risikozuschlag wird nicht eroben. Ein Wechsel aus einem privaten Versicherungsvertrag in den Standardtarif ist auch später möglich, in der Regel aber erst ab dem 55. Lebensjahr.

Auf den richtigen Berater kommt es an.

Als zukünftiger Kunde einer privaten Krankenversicherung ist man gut beraten, wenn man schon gut informiert in ein Beratungs-/ Verkaufsgespräch mit einem Verkäufer eintritt. Es gibt am deutschen Markt unzählige Vermittler, die vom Verkauf der privaten Krankenversicherung leben. Da gibt es zum einen den Ausschließlichkeitsvermittler oder auch als Einfirmenvertreter bezeichneten Verkäufer, der nur für eine Gesellschaft vermitteln darf. Er kann nicht unabhängig sein, muss es aber auch nicht. Er ist vergleichbar mit einem Vertragshändler einer Automarke und wird natürlich die Vorzüge seiner Produkte dem Kunden aufzeigen.

Wenn man sich letztendlich als Kunde für eine Gesellschaft entschieden hat, spricht ja auch nichts dagegen den gewünschten Tarif bei einem Vertreter der Versicherung zu kaufen wenn er eine gute Beratung durchgeführt hat und man sich als Kunde gut bei ihm aufgehoben fühlt. Nach der EU-Richtlinie für Versicherungsvermittler ist der Einfirmenvertreter auch verpflichtet, dem Kunden über seinen Status in Kenntnis zu setzten. So weiß der Kunde, dass er nicht unabhängig beraten werden kann. Dies trifft übrigens auch für den Mehrfachagenten zu. Dieser Vermittlergruppe ist auch vertraglich gebunden nur für bestimmte Gesellschaften Verträge zu vermitteln. Hier passt auch wieder der Vergleich mit einem Autohändler, der Vertragshändler von drei oder vier Automarken ist.

Unabhängig beraten muss der Versicherungsmakler. Er muss nach einem Beratungsgespräch die passende Krankenversicherung empfehlen. Wenn er dies nicht macht, haftet er für die schlechte Beratung. Der Makler trägt also eine ganz andere Verantwortung als zum Beispiel der Einfirmenvertreter. Trotzdem kann man als Kunde nicht bei jedem Makler sicher sein, die beste private Krankenversicherung für seine individuelle Bedarfslage auch empfohlen zu bekommen. Nicht jeder Makler ist auch ein Fachmann für die private Krankenversicherung. Wer seine Brötchen überwiegend mit der Vermittlung von Sachversicherungen oder Lebensversicherungen verdient, kann nicht den gesamten Krankenversicherungsmarkt perfekt kennen.

Es gibt zwar als technische Unterstützung für den Berater eine Vergleichssoftware, die Tarife der privaten Krankenversicherung miteinander vergleicht. Man muss aber auch mit dieser Software umzugehen wissen und eine Vorauswahl von in Frage kommender Krankenversicherungen treffen. Neben fehlender Kompetenz darf man auch nicht vergessen, dass auch die Makler von der Provision der Versicherer leben. Es gibt erhebliche Unterschiede was die Vergütung von Vermittlungsprovisionen der Gesellschaften und der Tarife betrifft. So ist es manchmal möglich, dass Gesellschaften empfohlen werden, die üblicherweise eine höhere Provision ausschütten.
 

 

 

 

 

 

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