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Gesundheitsreform 2007

Versicherungsschutz für alle ab 01.04.2007
 

Gesetzlich krankenversicherte Personen haben Anspruch auf eine umfassende medizinische Vorsorgung und zwar unabhängig von ihrem Einkommen und ihrem Alter. Der Gesetzgeber hat die grundsätzlichen Leistungsansprüche festgeschrieben:

  • Leistungen, die der Vermeidung und Linderung von Krankheiten dienen sowie Leistungen zur Empfängnisverhütung und zum Schwangerschaftsabbruch
  • Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
  • Leistungen zur Behandlung von Krankheiten

Gesetzlich Krankenversicherte haben darüber hinaus Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschaftsgeld) sowie auf Krankengeld.

Krankenversicherungsschutz genießen alle Pflichtversichertenund freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie im Rahmen der beitragsfreien Mitversicherung (Familienversicherung) auch deren Ehepartner und Kinder.

In Deutschland besteht für die nachfolgend aufgeführten Personengruppen grundsätzlich Versicherungspflicht: Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und bis zum Überschreiten der maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren, Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studenten, selbständige Landwirte, Künstler, behinderte Menschen, Bezieher von Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld) unter bestimmten Voraussetzungen.

Sie sind bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kraft Gesetzes pflichtversichert und müssen einer von ihnen wählbaren gesetzlichen Krankenkasse beitreten.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wird sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland einen umfassenden Gesundheitsschutz haben. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt gleichermaßen in der gesetzlichen wie in der privaten Krankenversicherung.


In der GKV gelten ab 1. April 2007 folgende Regelungen:

Alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden in die Versicherungspflicht in der GKV einbezogen. Dies betrifft auch Auslandsrückkehrer, die früher in Deutschland zuletzt gesetzlich versichert waren. Des Weiteren besteht die Versicherungspflicht in der GKV für Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und die dem Bereich der GKV zuzuordnen sind, weil sie zum Beispiel als Arbeitnehmer tätig waren.


In der privaten Krankenversicherung (PKV) gilt künftig Folgendes:

Ab dem 1. Januar 2009 sind alle Personen, die nicht der GKV versichert sind (zum Beispiel Personen, die vormals in der PKV versichert waren), und die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind, verpflichtet, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Sie erhalten das Recht, sich in einem neuen Basistarif der PKV zu versichern. Auch bereits in der PKV Versicherte sowie freiwillig in der GKV Versicherte können innerhalb bestimmter Fristen in diesen Basistarif wechseln.

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen den Basistarif ab 1. Januar 2009 anbieten. Der bisherige Standardtarif der PKV wird dann für Neuzugänge geschlossen. Die Leistungen des Basistarifs müssen dem Leistungsumfang in der GKV entsprechen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen dürfen keinen Versicherungsberechtigten zurückweisen, der sich im Basistarif versichern will. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt.

Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Dieser beträgt derzeit rund 500 Euro.

Würde die Bezahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne von SGB II (Grundsicherung für Arbeit Suchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) auslösen, stellen weitere gesetzliche Regelungen sicher, dass die Betroffenen nicht finanziell überfordert werden.

Die Verpflichtung (Kontrahierungszwang) der privaten Krankenversicherungsunternehmen, freiwillig Versicherte der GKV in den Basistarif aufzunehmen, gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs beziehungsweise für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beginn der Wechselmöglichkeit (Bei Arbeitnehmern bedeutet das: Das Einkommen lag drei Jahre lang über der Versicherungspflichtgrenze).

Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die ehemals privat versichert waren oder der PKV aufgrund ihres beruflichen Status zuzuordnen sind, können jederzeit verlangen, dass sie im Basistarif versichert werden.

Wer seiner Beitragszahlung nicht nachkommt, obwohl er dies könnte, erhält nur eine stark eingeschränkte Versorgung und muss nicht gezahlte Beiträge einschließlich Säumniszuschlägen nachentrichten. In der PKV ist darüber hinaus ein Prämienzuschlag zu entrichten, wenn der Versicherungsvertrag verspätet abgeschlossen wird. Hierdurch sollen Versicherungsunternehmen und ihre Versicherten davor geschützt werden, dass sich Personen erst dann im Basistarif versichern - dort besteht Kontrahierungszwang für das Versicherungsunternehmen -, wenn sie eine Versicherung benötigen, etwa weil sie krank geworden sind oder sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat.

Um Nichtversicherte, die vormals privat krankenversichert waren oder der PKV zuzuordnen sind, bereits vor dem 1. Januar 2009 abzusichern, wird der Standardtarif der PKV für diese Personengruppe geöffnet: Es gelten jedoch abgewandelte Versicherungsbedingungen. Eine Versicherung in diesem Standardtarif ist bereits ab dem 1. Juli 2007 möglich. Auch hier sind Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge nicht erlaubt, außerdem besteht ein Kontrahierungszwang für die privaten Krankenversicherungsunternehmen. Versicherte, die sich für eine Absicherung in diesem Standardtarif entscheiden, werden zum 1. Januar 2009 in den Basistarif überführt.
 

Quelle: BMVG


Einen Überblick zum Thema Versicherungsschutz für alle finden Sie im
aktuellen Faltblatt des Bundesministeriums für Gesundheit: