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Gesundheitsreform 2007

Wechsel von Arbeitnehmern in die private Krankenversicherung (PKV)
 

Ab dem 1. April 2007 werden alle Arbeitnehmer in der GKV versicherungspflichtig, die mit ihrem jeweiligen Einkommen noch keine 3 Kalenderjahre über den entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen verdient haben. Das gilt nicht für höherverdienende Arbeitnehmer, die am Stichtag 2.2.2007 bereits PKV versichert waren oder vor diesem Tag ihre freiwillige GKV-Mitgliedschaft gekündigt haben.

Im weiteren Verlauf des Jahres 2007 kommen für eine KV-Voll nur noch die Arbeitnehmer in Betracht, die ab dem 1. April 2007 weiterhin freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben. Arbeitnehmer, die ab April durch die Neuregelung versicherungspflichtig sind, kommen erst wieder für eine KV-Voll in Frage, wenn sie die 3-Jahres-Frist erfüllen und wieder freiwilliges Mitglied in der GKV werden. Das kann frühestens zum 01.01.2008 der Fall sein, wenn die Einkommensgrenze in den Jahren 2005, 2006 und 2007 überschritten wurde und auch die Grenze des Jahres 2008 übersteigt.

Zum 1.4.2007 bleibt ein Arbeitnehmer freiwilliges GKV-Mitglied, wenn sein tatsächliches Arbeitsentgelt mindestens in den Jahren 2004, 2005 und 2006 über den jeweiligen Entgeltgrenzen gelegen hat und 2007 ebenfalls über 47.700 EUR liegen wird.

- Jahresarbeitsentgeltgrenze 2004 46.350 EUR

- Jahresarbeitsentgeltgrenze 2005 46.800 EUR

- Jahresarbeitsentgeltgrenze 2006 47.250 EUR

- Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007 47.700 EUR

Hinweis: Die unterschiedlichen Verdienstgrenzen für am 31.12.2002 PKV-Bestands­versicherte (42.750 EUR) und Neuversicherte (47.700 EUR) gelten auch nach dem GKV-WSG weiter.

Anders als im bisherigen Recht wird nicht mehr unterschieden, ob zu Beginn oder im Laufe einer Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Darüber hinaus muss in den zu überprüfenden Kalenderjahren das tatsächlich gezahlte Entgelt und nicht mehr das prognostizierte Einkommen über den jeweiligen Entgeltgrenzen liegen.
 

Damit entfallen ab dem 1.4. drei sofortige PKV-Möglichkeiten:

1. Ein Arbeitnehmer, der erstmalig eine Beschäftigung aufnimmt und mit einem Einkommen über der jeweiligen Versicherungspflichtgrenze liegt, kann sich nicht mehr sofort PKV- versichern.

2. Ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an eine selbstständige Tätigkeit eine Beschäftigung aufnimmt und mit einem Einkommen über der jeweiligen Versicherungspflichtgrenze liegt, kann sich nicht mehr sofort PKV-versichern.

3. Ein bisher pflichtversicherter Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeberwechsel mit seinem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, kann sich ebenfalls nicht mehr sofort PKV-versichern.
 

Beispiel für einen Arbeitnehmer zu Beginn einer Beschäftigung

Am 1.7.2007 wird erstmalig eine Beschäftigung aufgenommen, Monatsgehalt 4.500 EUR

Eine KV-Voll ist frühestens zum 1.1.2011 möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass Ende 2010 festgestellt wird, dass das jeweilige tatsächliche Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2008, 2009 und 2010 über den entsprechenden Entgeltgrenzen gelegen hat. Außerdem muss das Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2010 auch über der Grenze von 2011 liegen (analog der bereits heute anzuwendenden vorausschauenden Betrachtung). Das Jahr 2007 wird nicht berücksichtigt, weil das tatsächliche (!) Entgelt lediglich 27.000 EUR (4.500 x 6) beträgt. Alternative: Monatsgehalt 20.000 EUR; in diesem Fall ist eine KV-Voll frühestens ab dem 1.1.2010 möglich, weil das tatsächliche Arbeitsentgelt (20.000 x 6 = 120.000) im Jahr 2007 über 47.700 EUR liegt und somit bei der 3-Jahresbetrachtung mit berücksichtigt wird.
 

Beispiel für einen Arbeitnehmer im Laufe einer Beschäftigung

Monatsgehalt 1.1.2007 bis 31.8.2007 3.900 EUR

Gehaltserhöhung ab 1.9.2007

Monatsgehalt: 1.9.2007 bis 31.12.2007 4.200 EUR

tatsächliches Gehalt 2007 48.000 EUR (8 x 3900 + 4 x 4200)

Eine KV-Voll ist frühestens zum 1.1.2010 möglich, wenn das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt auch in den Jahren 2008 und 2009 über den jeweiligen Verdienstgrenzen liegt. Außerdem muss das Jahresarbeitsentgelt in 2009 auch über der Grenze von 2010 liegen (analog der bereits heute anzuwendenden vorausschauenden Betrachtung). Merksatz: Je später die Beschäftigung im Jahr beginnt / die Gehaltserhöhung gewährt wird und je niedriger das Einkommen ist, desto unwahrscheinlicher ist es, dass das Kalenderjahr des Beschäftigungsbeginns/ der Gehaltserhöhung bei der 3-Jahresbetrachtung mitzählt.
 

Gibt es Aussnahmen von der 3-Jahresregel?

Ausnahmen gibt es, wenn die Beschäftigung fortbesteht, ohne dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, z.B. bei längerer Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Entgeltfortzahlung. Für diesen Zeitraum wird ein durchgehendes Einkommen in der bisherigen Höhe unterstellt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit, bei Bezug von Elterngeld oder Erziehungsgeld ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird.
 

Download Gesetzesauszug § 6 SGB V