Aktuelle Nachrichten vom Versicherungsmarkt
PKV-Verband zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgesetzes in der PKV
Zur Meldung in der Bild-Zeitung, dass Männer in der privaten Krankenversicherung (PKV) künftig für Frauen mitzahlen müssen und ihre
Beiträge nach dem Gleichbehandlungsgesetz ab dem 1. Januar 2008 zum Teil deutlich stiegen, stellt der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. fest: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet die
privaten Krankenversicherungsunternehmen, die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung gleichmäßig auf die männlichen und weiblichen Versicherten eines Tarifs zu verteilen. Dies gilt zwingend für alle
Versicherungsverträge ab dem 22. Dezember 2007. Bestehende Verträge können ebenfalls bis zum 1. Januar 2008 umgestellt werden.
Im Interesse der Versicherten stellen alle PKV-Unternehmen auch die bestehenden Verträge um, da so eine verwaltungsaufwändige und kostenintensive
Trennung in Alt- und Neubestände vermieden wird. Durch die Umsetzung des AGG werden die Prämien für Frauen sinken und für Männer steigen. Für das Ausmaß der jeweiligen Prämienanpassungen in einem Tarif sind zwei
Faktoren relevant: Zum einen wie hoch die Kosten für Schwangerschaftsleistungen sind und zum anderen wie das Verhältnis von Männern und Frauen ist. Sind zum Beispiel in einem Vollversicherungstarif mehr Männer als
Frauen versichert, dann kommt es zu einer spürbaren Senkung des Beitrags für die Frauen und zu einer moderaten Prämiensteigerung für die Männer.
Die durchschnittliche Prämienerhöhung für Männer wird voraussichtlich drei Prozent betragen, wobei es in einzelnen Tarifen aufgrund der genannten
Faktoren zu Abweichungen nach oben und unten kommen kann. Da noch keine rechtsgültige Kalkulationsverordnung vorliegt, wird das AGG zurzeit auf Grundlage eines Verordnungsentwurfs umgesetzt. Der PKV-Verband geht
aber davon aus, dass der Entwurf in der aktuellen Fassung noch in diesem Jahr unverändert verabschiedet wird und in Kraft tritt.
Pressemitteilung vom PKV-Verband vom 02.11.2007
Kein Kind von Krankenkasse
Unerfüllter Kinderwunsch wegen Unfruchtbarkeit führte eine damals fast 30-jährige in ein spanisches Krankenhaus. Denn in dem Königreich ist die in
Deutschland verbotene Eizellenspende erlaubt. Die Frau entschied sich, diese Form der künstlichen Befruchtung in Valencia durchführen zu lassen und reichte nach ihrer Rückkehr die Rechnung für die Behandlungskosten
in Höhe von rund 7.000 Euro bei ihrer Krankenkasse ein, bei der sie eine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Diese weigerte sich jedoch die Kosten zu übernehmen, da der
Eingriff in Deutschland nicht erlaubt sei und somit nicht mit in ihr Leistungsspektrum falle. Dies wollte die Dame nicht hinnehmen und zog vor Gericht, das die Klage allerdings abwies. Dafür ausschlaggebend ist
neben dem grundsätzlichen Behandlungsverbot in Deutschland, dass Krankenkassen lediglich Kosten für Heilbehandlungen übernehmen, wissen ARAG Experten. Unerfüllter Kinderwunsch ist jedoch keine Krankheit (LG Köln,
Az.: 23 O 347/06).
Quelle: ARAG Rechtstipps vom 25.10.2007
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(In eigener Sache) FG
Krankengeld darf nicht nach bloßer Aktenlage verweigert werden
Krankenkassen müssen den medizinischen Sachverhalt genau ermitteln. Sind Krankenkassen der Auffassung, dass Versicherte trotz einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes keinen Anspruch auf Krankengeld haben, so sind sie von Amts wegen zu eigenen medizinischen Ermittlungen verpflichtet. Dazu gehören in der Regel die Befragung
der behandelnden Ärzte und eine Untersuchung des Patienten. Das entschied heute der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im vorliegenden Fall war einer heute 53jährigen Frankfurterin, die unter einer Angstkrankheit und depressiven Störungen litt, von ihrer Ärztin
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Kasse zahlte zunächst Krankengeld, stellte diese Zahlungen jedoch nach einem halben Jahr ein (die maximale Bezugsdauer für Krankengeld beträgt 78 Wochen), obwohl von
mehreren Ärzten die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Die Krankenkasse berief sich bei ihrer Entscheidung auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).
Die Darmstädter Richter verurteilten die Krankenkasse heute zur Weiterzahlung des Krankengeldes, weil sie bzw. der MDK ihrer Pflicht zur
sorgfältigen Ermittlung des medizinischen Sachverhalts nicht nachgekommen seien. Zwar habe die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt keine bindende Wirkung für die Krankenkasse, ihr komme nur die
Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme zu. Wolle die Kasse jedoch von dieser ärztlichen Stellungnahme abweichen, so müsse der MDK ein medizinisches Gegengutachten vorlegen, das die ärztlichen Befunde
bewerte und wissenschaftlich-methodisch untersuche.
Gerade bei psychischen Krankheiten sei dabei die Befragung und Untersuchung des Patienten zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unerlässlich. Der
MDK habe aber weder die behandelnden Ärzte noch die Patientin befragt bzw. untersucht und ausschließlich nach (zudem fehlerhaft interpretierter) Aktenlage entschieden. Dieses Vorgehen grenzt nach Ansicht des
Gerichts an Willkür.
Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass den Versicherten zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich die Atteste ihrer
behandelnden Ärzte zur Verfügung stehen. Kommen die Krankenkassen ihrer Pflicht zu einer möglichst schnellen Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nicht nach, so wird es für die Versicherten mit dem Zeitablauf
immer schwieriger, eine frühere Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Der dadurch entstehende prozessuale Nachteil für die Versicherten kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann durch Beweiserleichterungen
ausgeglichen werden. Das heißt: ermittelt die Krankenkasse nicht pflichtgemäß, verringern sich zugunsten des Versicherten die Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit. Im Einzelfall
kann das sogar bis zu einer Umkehr der Beweislast führen: dann muss die Krankenkasse den Beweis führen, dass der Versicherte arbeitsfähig war.
(AZ L 8 KR 228/06 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde unter www.rechtsprechung.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Presseinformation vom Hessisches Landessozialgericht vom 18.10.2007
Wissenswertes zu den GKV Wahltarifen
Durch das GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz können Krankenkassen seit April dieses Jahres bestimmte Wahltarife anbieten. Diese Wahltarife
sind aber nicht unbedingt auch eine Alternative zur privaten Krankenversicherung oder Zusatzversicherung.
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz können Krankenkassen jetzt bestimmte Wahltarife anbieten.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 53 des fünften Sozialgesetzbuches. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Wahltarifen, die eine Krankenkasse anbieten muss (Pflicht-Angebote) und solchen, die eine Kasse
anbieten kann (Kann-Angebote).
Pflicht-Angebote
- Hausarzttarife
- Tarif integrierte Versorgung
- für strukturierte Behandlungsprogramme
- für besondere ambulante Behandlung
- Krankengeldtarif für Selbständige (ab 1.1.2009)
Kann-Angebote
- Selbstbehalttarife
- Tarife mit Beitragsrückerstattung
- Kostenerstattungstarife für
- Behandlung als Privatpatient beim Arzt - Leistungen wie Zahnersatz, Sehhilfen
Im Gegensatz zu den durchaus sinnvollen Pflichtangeboten, sind Kann-Angebote sehr kritisch zu sehen. Bei Tarifen mit Selbstbehalt muss der
Versicherte Kosten innerhalb des vereinbarten Selbstbehaltes selbst tragen. Dafür erhält er von seiner Kasse am Ende des Jahres eine Prämie. Die Prämie liegt aber immer unter dem gewählten Selbstbehalt. Für wen
lohnt sich dieser Tarif? Interessant ist er auf jeden Fall für gesunde Pflichtversicherte. Bei Krankheit ist der Ausstieg spätestens nach drei Jahren möglich. Ordnungspolitisch ist dies natürlich sehr negativ zu
beurteilen. Durch diese Vorteilsnahme ohne Beitragsäquivalent wird dem System auf Dauer Geld entzogen, sodass dadurch sogar Beitragssteigerungen möglich sind. Ein weiteres Problem ist, dass das Mitglied auch bei
Beitragssatzerhöhungen die Kasse nicht vor Ablauf der 3 Jahre wechseln kann. Gesunden freiwillig Versicherten sollte ein solcher Tarif nicht empfohlen werden, weil dadurch der Wechsel in die PKV für mindestens drei
Jahre unmöglich wird.
Weitere Infos zum Thema finden Sie in unserem Forum-Krankenversicherung.
Kooperation mit Fertighaus-Hersteller
Ergänzend zu unserem Angebot zur Baufinanzierung und Immobilienfinanzierung bieten wir Ihnen jetzt auch die Möglichkeit sich zum Thema Hausbau und energiesparende Häuser zu informieren. In Zusammenarbeit mit unserem Hausbau-Partner stellen wir Ihnen Häuser vor, die in Holzrahmenbauweise erstellt werden und gesundes und energiesparendes Wohnen ermöglichen.
Gesundes Bauen bedeutet, die Gesundheit des Menschen bereits bei der Planung einen Hauses in den Mittelpunkt zu setzen. Diese Philosophie steht im Einklang mit dem Ziel unsere Umwelt und Natur beim Hausbau
zu berücksichtigen. So entstehen individuelle Wohlfühlhäuser nach einem ganzheitlichen Wohnkonzept in traditioneller Holzbauweise verbunden mit den höchsten Energiespar-Standards. Traditionelles Zimmererhandwerk
verbunden mit modernste Elementbauweise garantieren eine hohe Bauqualität beim Hausbau.
Glücklicherweise beschäftigen sich immer mehr Bauherren und Architekten mit dem Zukunftsthema Energie. Energiebewusstes
Bauen ist gerade in einer Zeit, in der die Energiepreise fast täglich spürbar steigen, wichtiger denn je. Neben der Einsparung von Energiekosten leistet ein Energiesparhaus auch einen wichtigen Beitrag zum
Klimaschutz unserer Umwelt.
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Primärenergiebedarf der Haustechnik von maximal 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter rechnerische Nutzfläche und pro Jahr. Bei Einhaltung dieses Standards wird der Bau nach dem KfW-40 Programm gefördert.
Das
Musterhaus ist auch Sitz der Vertriebs- und Planungsabteilung. Hier können Sie in gemütlicher Atmosphäre ein modernes Energiesparhaus erleben und Ihr eigenes Traumhaus mit kompetenten Partnern planen. Sie finden das Musterhaus verkehrsgünstig in Stuhr nahe Bremen.
(In eigener Sache) FG
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