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Aktuelle Nachrichten vom Versicherungsmarkt

 

PKV-Verband zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgesetzes in der PKV

Zur Meldung in der Bild-Zeitung, dass Männer in der privaten Krankenversicherung (PKV) künftig für Frauen mitzahlen müssen und ihre Beiträge nach dem Gleichbehandlungsgesetz ab dem 1. Januar 2008 zum Teil deutlich stiegen, stellt der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. fest: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet die privaten Krankenversicherungsunternehmen, die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung gleichmäßig auf die männlichen und weiblichen Versicherten eines Tarifs zu verteilen. Dies gilt zwingend für alle Versicherungsverträge ab dem 22. Dezember 2007. Bestehende Verträge können ebenfalls bis zum 1. Januar 2008 umgestellt werden.

Im Interesse der Versicherten stellen alle PKV-Unternehmen auch die bestehenden Verträge um, da so eine verwaltungsaufwändige und kostenintensive Trennung in Alt- und Neubestände vermieden wird. Durch die Umsetzung des AGG werden die Prämien für Frauen sinken und für Männer steigen. Für das Ausmaß der jeweiligen Prämienanpassungen in einem Tarif sind zwei Faktoren relevant: Zum einen wie hoch die Kosten für Schwangerschaftsleistungen sind und zum anderen wie das Verhältnis von Männern und Frauen ist. Sind zum Beispiel in einem Vollversicherungstarif mehr Männer als Frauen versichert, dann kommt es zu einer spürbaren Senkung des Beitrags für die Frauen und zu einer moderaten Prämiensteigerung für die Männer.

Die durchschnittliche Prämienerhöhung für Männer wird voraussichtlich drei Prozent betragen, wobei es in einzelnen Tarifen aufgrund der genannten Faktoren zu Abweichungen nach oben und unten kommen kann. Da noch keine rechtsgültige Kalkulationsverordnung vorliegt, wird das AGG zurzeit auf Grundlage eines Verordnungsentwurfs umgesetzt. Der PKV-Verband geht aber davon aus, dass der Entwurf in der aktuellen Fassung noch in diesem Jahr unverändert verabschiedet wird und in Kraft tritt.

Pressemitteilung vom PKV-Verband vom 02.11.2007

 

Kein Kind von Krankenkasse

Unerfüllter Kinderwunsch wegen Unfruchtbarkeit führte eine damals fast 30-jährige in ein spanisches Krankenhaus. Denn in dem Königreich ist die in Deutschland verbotene Eizellenspende erlaubt. Die Frau entschied sich, diese Form der künstlichen Befruchtung in Valencia durchführen zu lassen und reichte nach ihrer Rückkehr die Rechnung für die Behandlungskosten in Höhe von rund 7.000 Euro bei ihrer Krankenkasse ein, bei der sie eine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Diese weigerte sich jedoch die Kosten zu übernehmen, da der Eingriff in Deutschland nicht erlaubt sei und somit nicht mit in ihr Leistungsspektrum falle. Dies wollte die Dame nicht hinnehmen und zog vor Gericht, das die Klage allerdings abwies. Dafür ausschlaggebend ist neben dem grundsätzlichen Behandlungsverbot in Deutschland, dass Krankenkassen lediglich Kosten für Heilbehandlungen übernehmen, wissen ARAG Experten. Unerfüllter Kinderwunsch ist jedoch keine Krankheit (LG Köln, Az.: 23 O 347/06).

Quelle: ARAG Rechtstipps vom 25.10.2007

 

Finanzierungs-Service24: Bausparen online abschließen

Das unabhängige Verbrauchermagazin FINANZTEST ermittelte in einem Vergleich der Bausparkassen einen klaren Testsieger. In allen 5 Modellfällen belegt die SIGNAL IDUNA Bauspar AG den Spitzenplatz. Bis zu 3.000 Euro Preisvorteil gegenüber den Mitbewerbern - ein Ergebnis, das für sich spricht. Neben vielen Informationen und Entscheidunghilfen zum Bausparen und rund um den Bausparvertrag, haben Sie auch die Möglichkeit Ihren Testsieger Bausparvertrag gleich online abzuschließen. Hier finden Sie mehr Infos zum Bausparen.

Der ausgezeichnete Bausparvertrag ist auch Bestandteil vom Konstantdarlehen. Mit dem Konstantdarlehen erweitern wir unser Angebot zur Baufinanzierung. Mit einem Konstantdarlehen weiß der Darlehensnehmer vom Anfang bis zum Ende der Finanzierung genau was er zahlen muss: Konstant eine Rate über die gesamte Laufzeit. So kann der Kunde während der gesamten Finanzierungsdauer von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren. Mit dieser Planungssicherheit lässt es sich besser leben und man erlebt keine böse Überraschung wenn am Ende der Zinsbindung die Zinsen gestiegen sind.

(In eigener Sache) FG

 

Krankengeld darf nicht nach bloßer Aktenlage verweigert werden

Krankenkassen müssen den medizinischen Sachverhalt genau ermitteln. Sind Krankenkassen der Auffassung, dass Versicherte trotz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes keinen Anspruch auf Krankengeld haben, so sind sie von Amts wegen zu eigenen medizinischen Ermittlungen verpflichtet. Dazu gehören in der Regel die Befragung der behandelnden Ärzte und eine Untersuchung des Patienten. Das entschied heute der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im vorliegenden Fall war einer heute 53jährigen Frankfurterin, die unter einer Angstkrankheit und depressiven Störungen litt, von ihrer Ärztin Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Kasse zahlte zunächst Krankengeld, stellte diese Zahlungen jedoch nach einem halben Jahr ein (die maximale Bezugsdauer für Krankengeld beträgt 78 Wochen), obwohl von mehreren Ärzten die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Die Krankenkasse berief sich bei ihrer Entscheidung auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).

Die Darmstädter Richter verurteilten die Krankenkasse heute zur Weiterzahlung des Krankengeldes, weil sie bzw. der MDK ihrer Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung des medizinischen Sachverhalts nicht nachgekommen seien. Zwar habe die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt keine bindende Wirkung für die Krankenkasse, ihr komme nur die Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme zu. Wolle die Kasse jedoch von dieser ärztlichen Stellungnahme abweichen, so müsse der MDK ein medizinisches Gegengutachten vorlegen, das die ärztlichen Befunde bewerte und wissenschaftlich-methodisch untersuche.

Gerade bei psychischen Krankheiten sei dabei die Befragung und Untersuchung des Patienten zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unerlässlich. Der MDK habe aber weder die behandelnden Ärzte noch die Patientin befragt bzw. untersucht und ausschließlich nach (zudem fehlerhaft interpretierter) Aktenlage entschieden. Dieses Vorgehen grenzt nach Ansicht des Gerichts an Willkür.

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass den Versicherten zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich die Atteste ihrer behandelnden Ärzte zur Verfügung stehen. Kommen die Krankenkassen ihrer Pflicht zu einer möglichst schnellen Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nicht nach, so wird es für die Versicherten mit dem Zeitablauf immer schwieriger, eine frühere Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Der dadurch entstehende prozessuale Nachteil für die Versicherten kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann durch Beweiserleichterungen ausgeglichen werden. Das heißt: ermittelt die Krankenkasse nicht pflichtgemäß, verringern sich zugunsten des Versicherten die Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit. Im Einzelfall kann das sogar bis zu einer Umkehr der Beweislast führen: dann muss die Krankenkasse den Beweis führen, dass der Versicherte arbeitsfähig war.

(AZ  L 8 KR 228/06 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde unter www.rechtsprechung.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Presseinformation vom Hessisches Landessozialgericht vom 18.10.2007

 

Wissenswertes zu den GKV Wahltarifen

Durch das GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz können Krankenkassen seit April dieses Jahres bestimmte Wahltarife anbieten. Diese Wahltarife sind aber nicht unbedingt auch eine Alternative zur privaten Krankenversicherung oder Zusatzversicherung.

Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz können Krankenkassen jetzt bestimmte Wahltarife anbieten. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 53 des fünften Sozialgesetzbuches. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Wahltarifen, die eine Krankenkasse anbieten muss (Pflicht-Angebote) und solchen, die eine Kasse anbieten kann (Kann-Angebote).

Pflicht-Angebote

  • Hausarzttarife
  • Tarif integrierte Versorgung
  • für strukturierte Behandlungsprogramme
  • für besondere ambulante Behandlung
  • Krankengeldtarif für Selbständige (ab 1.1.2009)

Kann-Angebote

  • Selbstbehalttarife
  • Tarife mit Beitragsrückerstattung
  • Kostenerstattungstarife für
    - Behandlung als Privatpatient beim Arzt
    - Leistungen wie Zahnersatz, Sehhilfen

Im Gegensatz zu den durchaus sinnvollen Pflichtangeboten, sind Kann-Angebote sehr kritisch zu sehen. Bei Tarifen mit Selbstbehalt muss der Versicherte Kosten innerhalb des vereinbarten Selbstbehaltes selbst tragen. Dafür erhält er von seiner Kasse am Ende des Jahres eine Prämie. Die Prämie liegt aber immer unter dem gewählten Selbstbehalt. Für wen lohnt sich dieser Tarif? Interessant ist er auf jeden Fall für gesunde Pflichtversicherte. Bei Krankheit ist der Ausstieg spätestens nach drei Jahren möglich. Ordnungspolitisch ist dies natürlich sehr negativ zu beurteilen. Durch diese Vorteilsnahme ohne Beitragsäquivalent wird dem System auf Dauer Geld entzogen, sodass dadurch sogar Beitragssteigerungen möglich sind. Ein weiteres Problem ist, dass das Mitglied auch bei Beitragssatzerhöhungen die Kasse nicht vor Ablauf der 3 Jahre wechseln kann. Gesunden freiwillig Versicherten sollte ein solcher Tarif nicht empfohlen werden, weil dadurch der Wechsel in die PKV für mindestens drei Jahre unmöglich wird.

Weitere Infos zum Thema finden Sie in unserem
Forum-Krankenversicherung.

 

Kooperation mit Fertighaus-Hersteller

Ergänzend zu unserem Angebot zur Baufinanzierung und Immobilienfinanzierung bieten wir Ihnen jetzt auch die Möglichkeit sich zum Thema Hausbau und energiesparende Häuser zu informieren. In Zusammenarbeit mit unserem Hausbau-Partner stellen wir Ihnen Häuser vor, die in Holzrahmenbauweise erstellt werden und gesundes und energiesparendes Wohnen ermöglichen.

Gesundes Bauen bedeutet, die Gesundheit des Menschen bereits bei der Planung einen Hauses in den Mittelpunkt zu setzen. Diese Philosophie steht im Einklang mit dem Ziel unsere Umwelt und Natur beim Hausbau zu berücksichtigen. So entstehen individuelle Wohlfühlhäuser nach einem ganzheitlichen Wohnkonzept in traditioneller Holzbauweise verbunden mit den höchsten Energiespar-Standards. Traditionelles Zimmererhandwerk verbunden mit modernste Elementbauweise garantieren eine hohe Bauqualität beim Hausbau.

Glücklicherweise beschäftigen sich immer mehr Bauherren und Architekten mit dem Zukunftsthema Energie. Energiebewusstes Bauen ist gerade in einer Zeit, in der die Energiepreise fast täglich spürbar steigen, wichtiger denn je. Neben der Einsparung von Energiekosten leistet ein Energiesparhaus auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz unserer Umwelt.

Im Musterhaus erleben Sie ein Energiesparhaus ohne Gas und Öl zum Anfassen. Dieses Musterhaus erfüllt den hohen KfW-40-Standard. Ein KfW-40 Haus hat einen rechnerischen Primärenergiebedarf der Haustechnik von maximal 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter rechnerische Nutzfläche und pro Jahr. Bei Einhaltung dieses Standards wird der Bau nach dem KfW-40 Programm gefördert.

Das Musterhaus ist auch Sitz der Vertriebs- und Planungsabteilung. Hier können Sie in gemütlicher Atmosphäre ein modernes Energiesparhaus erleben und Ihr eigenes Traumhaus mit kompetenten Partnern planen. Sie finden das
Musterhaus verkehrsgünstig in Stuhr nahe Bremen.

(In eigener Sache) FG

 

Finanzierungsservice24 erweitert Auslandsfinanzierung

Die Nachfrage von deutschen Käufern nach Auslandsimmobilien ist nach wie vor hoch. Wer hätte nicht gerne eine Finca in Spanien, ein Haus in der Toscana oder ein Ferienhaus in Frankreich mit Blick auf das Meer.

Viele Gründe sprechen für eine Auslandsimmobilie als Zweitwohnsitz. Oftmals sind die Preise für Immobilien im Ausland günstiger als in Deutschland. Zum anderen locken mildes Klima oder die Aussicht auf unberührte Natur oder die Nähe zum Wasser. Als zukünftiger Besitzer einer Ferienimmobilie möchte man dort leben, wo man auch gerne den Urlaub verlebt.

Mit den Ländern Frankreich, Schweden, Italien und Spanien ist in mittlerweile 14 europäischen Ländern eine Finanzierung von einem Ferienhaus oder einer Ferienwohnung möglich.

 

Lokalfenster: Newsportal für Bremen

Das Lokalfenster das Newsportal für Bremen und umzu. Hier steht die Stadt Bremen im Mittelpunkt. Bremer Unternehmer bietet das Portal die Möglichkeit ihre Ideen, Angebote und Produkte ins Licht der Öffentlichkeit rücken. Selbstständige, Unternehmen und Vereine haben die direkte Möglichkeit eine breite Öffentlichkeit anzusprechen.

Das
Newsportal Lokalfenster zeigt Bremen mit seinem Wirtschafts- und Verbandsleben, mit Ideen und Neuigkeiten, mit seinen Menschen und Geschichten auf einer ausschließlich lokal orientierten Plattform. Das Lokalfenster steht für Menschen und Unternehmen aus Bremen und umzu zur Verfügung, der ein lokales Medium für ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit suchen.

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