Aktuelle Nachrichten vom Versicherungsmarkt
Neue Zahnzusatzversicherung - Einzeln versicherbar ohne Gesundheitsprüfung
Zum 01. April 2006 hat die SIGNAL IDUNA neue einzeln versicherbare Zahnversicherungen auf den Markt gebracht. Nach aktuellen Erhebungen
ist die Absicherung von Zahnersatz für die Mehrheit der Kunden der wichtigste Grund für den Abschluß einer Zusatzversicherung. Der Erfolg der Zahnzusatzversicherng ZEF der KarstadtQuelle Versicherung macht deutlich,
welche Art von Zahnversicherung heute gefragt ist. Eine Zahnzusatzversicherung, die Kassenleistung für einfachen Zahnersatz verdoppelt und weniger als 10 EUR im Monat kosten darf. Auf Gesundheitsfragen wird verzichtet und eine
Leistung wird ab dem ersten Tag in Aussicht gestellt.
Dieses Angebot deckt auch die neue Zahnzusatzversicherung DENT-FEST der SIGNAL IDUNA ab. Damit die Prämien auch in Zukunft bezahlbar bleiben, gibt es natürlich auch Einschränkungen. Neben gestaffelten Leistungsgrenzen in der ersten Jahren sind fehlende und noch nicht ersetzte Zähne vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wer höherwertige Leistungen für Zahnersatz wünscht und auch die Zahnbehandlung und kieferorthopädische Leistungen versichert wissen will, kombiniert den Zahntarif DENT-FEST mit der bekannten Zahnversicherung Z50.Die zweite neue Zusatzversicherung der SIGNAL IDUNA ist die Zahnzusatzversicherung
DENT-MAX. Dieser Tarif richtet sich an den anspruchsvollen Kunden, der Wert auf hochwertigen Zahnersatz wie Implantate legt. Neben
Inlays werden auch die Kosten für Zahnbehandlung übernommen. Da Vorsorge besser ist als einen kranken Zahn zu ersetzen, beteiligt sich der Versicherer auch unter anderem an den Kosten für eine professionelle
Zahnreinigung (PZR). Sollte das Kind eine Zahnspange benötigen und sich die Krankenkasse weigern die Kosten zu übernehmen, leistet auch hier der DENT-MAX. Ausführliche Informationen zu den neuen Zahnversicherungen
finden Sie in unserem Angebot unter www.zahnversicherungen.com.
Quelle: Eigene Recherche
Langzeiterkrankungen ohne Entgeltfortzahlung
Nach dem so genannten Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen einer
Erkrankung den Arbeitslohn weiterzubezahlen. Danach übernimmt die Krankenkasse die Fortzahlung in Form von Krankengeld.
Ein medizinischer Dienst der Kasse prüft in der Regel nach Ende der Krankschreibung, ob der Patient wieder geheilt ist und arbeiten kann.
So weit so gut. Doch was passiert, wenn der Patient sich trotzdem noch immer krank fühlt und sich daher von einem anderen Arzt erneut krankschreiben lässt? Nach Ansicht der ARAG Experten ist der Chef dann nicht mehr
ohne weiteres verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen.
Hat er Zweifel, muss der Beschäftigte seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden und dem Arbeitgeber volle Auskunft geben. In einem
konkreten Fall wurde eine Angestellte, die an starken Rückenschmerzen litt, nach acht Wochen vom medizinischen Dienst für geheilt erklärt. Doch die Patientin war da ganz anderer Ansicht: Sie ging zu einem Facharzt,
der ihr eine so genannte Erstbescheinigung für sechs Wochen ausstellte. Der genervte Arbeitgeber wollte für die erneute Krankschreibung nicht aufkommen, denn seiner Auffassung nach sei er seiner Pflicht zur
Entgeltzahlung mit den ersten sechs Wochen zur Genüge nachgekommen. Und der Ansicht waren auch die Richter: Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer
anderen Erkrankung beruht. In dem zu entscheidenden Fall habe die Erkrankung trotz unterschiedlicher Krankheitssymptome offenkundig latent weiter bestanden. Die wiederholte Arbeitsunfähigkeit beruhe daher auf
demselben, nicht behobenen Grundleiden. Das schließe weitere Entgeltfortzahlungsansprüche aus. (LG Hamm, AZ: 18 Sa 1418/05)
Quelle: Pressemitteilung ARAG 11.04.2006
Info-Portal zum Thema Finanzen und Versicherungen
Als Info-Portal bietet Ihnen Finanzen-B2B Informationen und Links zu einer Vielzahl von Unternehmen und Webportalen der Finanzbranche. Im Webkatalog findet der Besucher Links zu Webseiten von Finanzberatern, Versicherungsagenturen und Versicherungsmakler. Aktuelle Informationen und Hintergrundwissen zum Thema Finanzen und Versicherungen bietet die Rubrik "Artikel" wo lesenwerte Fachartikel auf den Besucher warten.
Quelle: Eigene Recherche
PKV zur Aufnahme von in Not geratenen Ex-Versicherten bereit
Die Forderung von Unions-Fraktionschef Volker Kauder, wonach
Menschen, die wegen wirtschaftlicher Not aus der privaten Krankenversicherung ausgeschieden sind, eine neue Absicherung benötigten, kommentiert PKV-Verbandsvorsitzender Reinhold Schulte: "Die PKV-Unternehmen
sind prinzipiell bereit, Nichtversicherte in ökonomischer Notlage, die zuletzt privat krankenversichert waren, in einen brancheneinheitlichen Tarif wieder aufzunehmen.
Der Schutz würde von demjenigen Unternehmen gewährt, bei dem zuletzt Vollversicherung bestand.
Voraussetzung für dieses Angebot ist, dass
auch die GKV die Bedingungen dafür schafft, ihre ehemaligen Mitglieder erneut zu versichern. Damit würden Rückkehrmöglichkeiten für grundsätzlich alle Menschen eröffnet, die aus wirtschaftlicher Not derzeit keinen
Versicherungsschutz haben - so, wie Union und SPD dies im Koalitionsvertrag anstreben.
Die PKV stimmt mit der Bundesregierung darin überein, dass in einem modernen Sozialstaat niemand ohne
Versicherungsmöglichkeit dastehen sollte. Glücklicherweise handelt es sich hierbei um ein vergleichbar überschaubares Phänomen: Vorliegende Erhebungen gehen für das Jahr 2003 von zwischen etwa 90 Tsd. und unter 200
Tsd. Betroffenen aus. Von der Politik mitunter genannte deutlich höhere Zahlen haben keine empirische Grundlage und dienen meist als durchsichtiges Argument zur Einführung der Bürgerversicherung.
Zu
Detailgesprächen mit der Politik stehen wir jederzeit bereit. Auf Basis unserer Vorarbeiten und mit entsprechender gesetzgeberischer Flankierung könnte die Problematik der Nichtversicherten relativ schnell gelöst
werden."
Quelle: Pressemitteilung des Verbandes PKV 04.04.2006
Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Arzt auch bei der
privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private
Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 EUR) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der
Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.
Der Bundesgerichtshof ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt (Urteil vom 23.03.2006, Az.: III
ZR 223/05, Vorinstanzen: LG München II, Urteil vom 18.01.2005, Az.: 1 M O 3656/03, OLG München, Urteil vom 08.08.2005, Az.: 17 U 2179/05). Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen
Leistungen der Ärzte" nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden.
Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der
zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu, ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung oder bei Beamten - von
seiner Beihilfestelle verlangen kann.
Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig - in der Form einer
selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Krankenhausbehandlungen gelten andere gesetzliche Regelungen, über
die der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hatte.
Quelle: Pressemitteilung des BGH 23.03.2006
Zusatzversicherung für höherwertigen Zahnersatz hat ihren Preis
Versicherungsbedingungen machen es Laien schwer – Verbraucherschützer helfen bei der richtigen Auswahl
Werbung für private
Zahnersatzversicherungen flattert in letzter Zeit vielen Sachsen ins Haus. Das Interesse an dieser zusätzlichen Versicherung ist auch groß. Doch die meisten Verbraucher sind verunsichert. Sie können nicht
einschätzen, wie wichtig ein solcher Vertrag wirklich ist, wie viel dieser Schutz kostet und auf welche Bedingungen man achten muss.
„Zunächst sollten alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wissen,
dass sie für Zahnersatz derzeit weiterhin Leistungen erhalten“, sagt Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Verbraucherschützer haben bemerkt, dass viele Menschen
fälschlicherweise glauben, es gäbe von der Kasse gar kein Geld mehr. Zuschüsse gibt es von dort schon noch, auch wenn sie nur gering ausfallen. Das meiste Geld bekommen diejenigen, die in ihrem Bonusheft über 10
Jahre regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können. Trotzdem gibt es von der Kasse maximal nur ein paar hundert Euro dazu. Doch die Arztkosten können schnell im vierstelligen Bereich liegen. Wer sich eine
höherwertige Versorgung vom Zahnarzt wünscht, so etwa die Anfertigung eines Inlays oder eines aufwändigen Implantats und die finanziellen Mittel nicht aus Ersparnissen aufbringen kann, sollte den Abschluss einer
privaten Zusatzversicherung in Erwägung ziehen.
Im nächsten Schritt sind die Bedingungen der Versicherung zu prüfen, um das individuell Passende zu finden. „Insbesondere sollte auf Einschränkungen geachtet
werden, wovon es einige gibt“, macht Hoffmann aufmerksam. Generell ist zu prüfen, ob der Versicherer nach der Gebührenordnung für Zahnärzte mindestens eine Erstattung bis zum 3,5-fachen Satz vornimmt und nicht nur
bis zum 2,3-fachen Satz.
Wichtig ist ebenso, ob bei Inlays oder Implantaten für die Erstattung Höchstgrenzen festgelegt sind und schließlich ob auch gezahlt wird, wenn im hinteren Seitenzahnbereich behandelt
werden muss. Wer sich einen hohen Leistungsumfang sichern will, muss entsprechend tief in die Tasche greifen. Frauen zahlen mehr als Männer und je höher das Eintrittsalter bei Vertragsabschluss ist, umso höher sind
auch die Prämien. Eine Frau Anfang Vierzig muss für einen guten Schutz mit einem Monatsbeitrag um die 25 € rechnen.
Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Sachsen 11.04.2006
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